Rechtliches: Motiv- und Ideenschutz
Im Nachgang zu meinem Blogbeitrag „Nachfotografieren von Bilder“ möchte ich nachfolgend noch kurz darauf eingehen, ob es einen Schutz für Fotomotive und bloße Bildideen gibt.
Gibt es einen „Motivschutz“?
Die Frage, ob es auch den Schutz einzelner Motive eines Bildes gibt, wird unterschiedlich beantwortet.
Konkret: Ist z. B. das beliebte Kalendermotiv „nackte, sich räkelnde Dame am Strand, die mit Sand bekleckert ist“ schutzwürdig?
Jedenfalls soll in solchen Fällen ein Schutz bestehen, wenn alle wesentlichen Elemente übernommen werden. Hierzu zählen etwa Bildausschnitt, Pose, Blick/Blickrichtung, Assessoires etc. Die Rechtsprechung – soweit ersichtlich – schützt auch das Motiv, wenn der Fotograf es speziell und besonders arrangiert hat … also nicht bei „Standardmotiven, die „austauschbar“ sind.
Man muss also auch bei der Übernahme von Motiven vorsichtig sein und diese allenfalls als Anregung für die eigene Kreativität und Weiterentwicklung nehmen.
Allerdings dürfte das gewählte Beispiel der Dame am Strand kein besonders arrangiertes Fotomotiv sein, wenn nicht besondere Aspekte hinzukommen.
Sicher nicht geschützt sind Motive an und von öffentlichen Orten, wie z. B. dem Kölner Dom. Diese Motive dürfen selbstverständlich von jedermann wiederholt fotografiert und veröffentlicht werden, auch wenn schon (abertausende) anderer Fotografen und Japaner hier früher zugeschlagen haben.
Nur Bilderschutz, kein Ideen- und Konzeptschutz!!!
Nicht unwichtig in diesem Zusammenhang erscheint mir der Hinweis, dass das Urheberrecht nur das schöpferische und verkörperte Werk selbst schützt, nicht aber die Ideen und Konzepte, die diesem Werk zugrunde liegen!
Hier ist unbedingt Vorsicht geboten und man sollte mit dem „Ausplaudern“ seiner Ideen sehr, sehr restriktiv umgehen!
Also genau überlegen, ob diese mitgeteilt werden und wenn ja in welchem Umfang und – letztlich – wem!
Die Konkurrenz, z. B. bei Fotowettbewerben, oder auch wenn es um (finanziell lukrative) Aufträge geht, ist groß. Teilt der Fotograf seine Konzepte und Ideen etwa einem Konkurrenten mit und setzt dieser sie dann in ein Werk um, ist (allein) der Konkurrent Urheber des Werkes mit den entsprechenden Rechten.
Setze ich dann als „Mitteilender“ meine Idee später um, kann der „schnellere“ Konkurrent mich wegen Nachstellens daran hindern, das Bild mit seiner vermeintlichen Idee zu veröffentlichen, sofern ich nicht nachweisen kann, dass mein späteres Bild nicht das Bild des Konkurrenten als Vorlage hatte (siehe dazu bereits meinen Blog „Nachfotografieren von Bildern).
Vorsicht ist hier besonders im Zusammenhang mit potentiellen Aufträgen geboten.
Nicht selten kommt es vor, dass Firmen – etwa wenn es um Imagebroschüren, Kataloge, Kalender etc. geht –, mit dem potentiellen Fotografen bereits im Vorfeld die Einzelheiten des Auftrags besprechen, insbesondere über Konzepte und Gestaltung.
Und oftmals wird erst im Anschluss daran über Preise gesprochen. Angesichts immer knapperer Budgets für Produktionen, werden dann noch Preise von anderen Fotografen abgefragt, um günstigere Angebote zu erhalten.
Somit kann es durchaus passieren, dass der Fotograf einfach zu viel von seinen Ideen preisgegeben hat, so dass sein Konzept dann nur noch umgesetzt werden muss.
Wenn dies durch einen günstigeren anderen Fotografen geschieht, geht man als Ideengeber leer aus.
Ein urheberrechtlicher Schutz besteht nicht!
Hier ist zu raten, entweder von seinen Konzepten nur so viel preiszugeben, dass sie nicht ohne die eigene Mitwirkung umgesetzt werden können oder sich bereits im Vorfeld vertraglich abzusichern, dass ein Honorar schon für das Konzept fällig wird. Leider stellt man aber immer wieder fest, dass viele Fotografen in Sachen vertraglicher Absicherung eher stiefmütterlich unterwegs sind … wobei man noch der Stiefmutter Unrecht tut!
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