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Nutzungsrechte an Bildern auf Facebook

Wir alle kennen das: Als modern denkender Mensch kommt man heutzutage um sog. Social Media Seiten, insbesondere um Facebook (aber auch Google+, Youtube und andere) nicht mehr herum. Bieten sie uns doch auf relativ bequeme Art und Weise die Möglichkeit, uns weltweit zu vernetzen und Kontakte zu knüpfen. Uns Fotografen bieten sie aber noch eine weitere Möglichkeit.

Nämlich unser Portfolio einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, z. B. um Modelle zu akquirieren, Kritiken der Bilder zur Weiterentwicklung und Verbesserung zu erhalten, Anerkennung einzuheimsen oder auch nur einfach zeigen, um des Zeigens willen.

Bildrechte bei Facebook

Facebooks „Erklärung der Rechte und Pflichten“ birgt Risiken für Fotografen

Das Hochladen von Bildern erfolgt dabei zumeist recht unbefangen und in freudiger Erwartung. Und Facebook und Co. machen es den Nutzern ja auch recht einfach, Bilder hochzuladen. Was kann da schon geschehen? … sollte man meinen! Und mal ehrlich, Hand aufs Herz und unter uns: Wer denkt beim Hochladen der Bilder schon an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) von Facebook, die man mal bei der Registrierung – zumeist ungelesen – akzeptiert hat? Zumal Facebook diese auch nicht offen als AGB bezeichnet, sondern mit der harmlosen Bezeichnung „Erklärung der Rechte und Pflichten“ versehen hat.

Und mit den Formulierungen und dem trauten „du“ wird man wunderbar in die Gemeinschaft der Facebook-Nutzer (oder neudeutsch „User“) eingekuschelt und fühlt sich wohlig geborgen. Dem ist aber nicht so! Tatsache ist, dass die vermeintlich harmlose „Erklärung der Rechte und Pflichten“ knallharte Bedingungen von Facebook enthalten, die weitreichende Risiken für Fotografen bergen.

Hier findet Ihr übrigens die AGB von Facebook.

Nutzungsrechte werden an Facebook übertragen - auch für kommerzielle Nutzung und Weitergabe an Dritte

Gleich am Anfang unter Ziffer 2.1 erteilt der Nutzer Facebook folgende Erlaubnis: „Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizensierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“).“ Zu den „IP-Inhalten“ zählen insbesondere auch die von Fotografen in das Netzwerk eingestellten Bilder und Videos.

Frei übersetzt bedeutet das, dass Facebook kostenlos ein umfassendes Nutzungsrecht (auch gewerblicher Art!) an den hochgeladenen Fotos und Videos erwirbt und darüber hinaus berechtigt sein soll, dieses Nutzungsrecht an Dritte weiterzugeben (durch Übertragung oder Unterlizensierung).

Ergänzungsbestimmung beschränkt die Nutzung durch Facebook - ist aber unklar

Zwar gilt für deutsche Nutzer nach Ziffer 1 der Ergänzungsbestimmungen für deutsche Nutzer (diese sind „versteckt“ über einen Link in Ziffer 17.1 der AGB zu finden), dass eine Nutzung dieser Inhalte von Facebook nur „auf die Verwendung auf oder in Verbindung mit Facebook beschränkt ist“.

Zum Teil wird davon ausgegangen, dass sich Facebook – jedenfalls von deutschen Usern – nur die Rechte einräumen lässt, die erforderlich sind, um weltweit die Plattform betreiben zu können. So formuliert ist es aber nicht! Unklar ist, wie dieser „Zusammenhang mit Facebook“ beschaffen sein muss, wie weit oder eng dies gefasst sein soll.

Weitreichende Konsequenzen

Das Hochladen von Bildern auf Facebook kann demnach weitreichende Konsequenzen haben, nämlich dann wenn der Fotograf selbst nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Denn nur die Rechte, die man selbst hat, kann man auch weitergeben. Es sind folgende Fälle denkbar, in denen es sein kann, dass der Fotograf gerade nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Im Rahmen von Auftragsarbeiten ist es nicht unüblich, dass dem Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht über die erstellten Fotos eingeräumt wird. Dies bedeutet, dass auch eine Nutzung durch den Fotografen selbst ausgeschlossen ist. Selbst wenn hier vereinbart wird (was ich sogar empfehle), dass eine Verwendung der Bilder durch den Fotografen zu Zwecken der Eigenwerbung zulässig ist, bleibt die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte – hier: Facebook – unzulässig.

     
  • Testshootings mit Agenturmodellen. Auch hier stellen sich die Modelle aber auch der Fotograf und Visagisten, Stylisten etc. (unentgeltlich) zur Verfügung, um mit den Bildern Eigenwerbung zu betreiben. Auch hier ist eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte dem Zweck der Vereinbarung nach ausgeschlossen. Dies gilt übrigens auch für die Weitergabe der Bildrechte durch das Modell bzw. die Agentur.


     
  • Aufnahmen von Gegenständen, Gebäuden etc. wenn keine entsprechende Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt.


     
  • Wenn vertraglich (z. B. mit dem Modell oder Eigentümer eines Gegenstandes) eine kommerzielle Nutzung der Bilder ausgeschlossen ist. Denkbar ist auch, dass ein Modell Wert darauf legt, dass die Bilder gerade nicht auf Social Media Seiten hochgeladen werden und eine entsprechende Nutzung ausgeschlossen hat.

Verletzung der vertraglichen Pflichten

In all diesen Fällen, macht sich der Fotograf gleich zweifach „unbeliebt“ und verletzt seine vertraglichen Pflichten bzw. greift in fremde Rechte ein. Zum einen gegenüber dem Modell oder sonstigen Rechteinhaber, da er deren Rechte verletzt. Zum anderen gegenüber Facebook selbst, da er Facebook über die AGB Rechte einräumt, über die er selbst gar nicht verfügt.

Hier hat sich Facebook ausdrücklich über Ziffer 5.1 seiner AGB abgesichert. Dort erklärt der Fotograf, dass er keine Inhalte posten wird, welche die Rechte einer anderen Person verletzen oder auf sonstige Art gegen das Gesetz verstoßen. Prost Mahlzeit!

"Bildrechteklausel"  - trotz Gerichtsurteil nach wie vor in den AGB von Facebook enthalten

Gegen die „Bildrechteklausel“ von Facebook ist inzwischen – es war bereits in 2012 – gerichtlich vorgegangen worden. Das Landgericht Berlin (Az.: 16 O 551/10) hat – neben anderen – die Ziffer 2.1, mit der sich Facebook die Nutzungsrechte einräumen lässt, für unzulässig und unwirksam erklärt. Die AGB-Bestimmung verstoße gegen die in § 31 Abs. 5 UrhG enthaltene Zweckübertragungsregel, die eine möglichst weitgehende Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes und eine möglichst geringe Übertragung seiner Rechte bezwecke.

Mit diesem Gedanken ist eine Regelung in den AGB, mit denen pauschal und kostenlos alle in Betracht kommenden Nutzungsrechte übertragen werden, nicht vereinbar und verstößt gegen einen wesentlichen Grundgedanken des Urheberrechts. Das Gericht hat Facebook die weitere Verwendung dieser Klausel untersagt. Dieses Urteil wurde in der Berufungsinstanz durch das Kammergericht am 24.1.2014 (Az.: 5 U 42/12) vollumfänglich bestätigt und auch keine Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob Facebook versuchen wird, eine Revision beim Bundesgerichtshof zu erzwingen.

Immerhin hat es das Berufungsurteil bisher nicht zum Anlass genommen, seine AGB anzupassen. Und auch in den jetzt zum 1. Januar 2015 angekündigten Anpassungen der AGB erfolgt keine Änderung der hier maßgeblichen Ziffer 2 und der deutschen Sonderbestimmungen. Angesichts dessen, dass Facebook nunmehr in zwei Instanzen verloren hat, ist das sicher keine vertrauensbildende Maßnahme.

Ladet nur Bilder bei Facebook hoch, an denen Ihr selbst die Nutzungsrechte habt

Es bleibt als Empfehlung auszusprechen, bis auf weiteres sehr vorsichtig zu sein mit dem Hochladen von Bildern auf Facebook. Auf jeden Fall sollte der Fotograf sich vor dem Hochladen über Art und Umfang der ihm eingeräumten Nutzungsrechte informieren und im Zweifel davon absehen, Bilder/Videos auf Facebook zu verwenden. Auch wenn die Regelungen unwirksam sein sollten (was sie meiner Meinung nach tatsächlich sind), bleiben der Ärger und die Unannehmlichkeiten, wenn Facebook die Bilder tatsächlich verwenden sollte. Dann bekommt man zwar Recht (ggf. vor Gericht), hat auf der anderen Seite aber einiges an Ärger und Aufwand, dies durchzusetzen.

Denn unabhängig davon, ob die allumfassende Weitergabe von Nutzungsrechten unwirksam ist, bleibt Ziffer 5.1. Danach ist durch den Fotografen sicherzustellen, dass er nur solche Bilder/Videos auf Facebook lädt, bei denen er auch die erforderlichen Rechte innehat. Und diese Klausel dürfte nicht unwirksam sein.

Alternative: Verlinkung zu anderen Bildhostern

Alternativ bietet sich an, keine Bilder oder Videos hochzuladen, sondern „bloß“ einen Link auf Bilder zu setzen, die bei anderen Diensten gehostet sind, die userfreundlichere AGB haben. Denn nach dem Wortlaut der AGB werden Nutzungsrechte nur an IP-Inhalten eingeräumt, also an Bildern und Videos. Eine Erstreckung auf Bilder bzw. Videos, die nur über einen Link angebunden sind erfolgt deshalb m. E. nicht. Aber so richtig „userfreundlich“ und „sexy“ ist diese Möglichkeit sicher nicht.

Auch wenn sich die vorstehenden Gedanken auf Facebook beziehen, ist bei jeder Verwendung von Bildern/Videos oder anderer rechtlich geschützter Inhalte darauf zu achten, welche Rechte und in welchem Umfang den Social Media Anbietern eingeräumt werden sollen. Es lohnt sich also, wenn man Bilder/Videos auf anderen Medien hochlädt, zumindest einen kurzen Blick auf deren AGB zu werfen.

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28. November 2014 - 10:48

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